AGB Sachverständige

  1. Einbeziehung von AGB

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur im Zusammenhang mit der Sachverständigen erteilten Auftrag und werden mit Abschluss des Vertrages sein Bestandteil.

  1. Auftrag

(1) Die Annahme des Auftrages, sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung.

(2) Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeiten wie Bewertung, Stellungnahmen, Beurteilungen, Feststellung von Tatsachen, Überprüfung von Bewertungen.

(3) Rechte und Pflichten von Sachverständiger und Auftraggeber richten sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des BGB. Die Sachverständige ist befugt, untergeordnete Tätigkeiten an Mitarbeiter zu delegieren. Ist die Hinzuziehung anderer Fachleute (z.B. Schadensgutachter, Architekt) erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers nach vorheriger Rücksprache.

  1. Pflichten der Sachverständigen

(1) Die Sachverständige hat ihre Sachverständigenleistung unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erbringen.

(2) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Sachverständige Mitarbeiter und Hilfskräfte über Vorbereitungsarbeiten hinaus nach seiner Weisung für die Auftragserledigung einsetzt.

(3) Die Sachverständige leistet im Rahmen des vereinbarten Auftrages sowie dessen Zweckbestimmung Gewähr für die Richtigkeit des Inhaltes und des Ergebnisses ihrer Sachverständigenleistung. Insbesondere steht die Sachverständige dafür ein, dass ihre tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Möglichen und Erwartbaren vollständig sind, ihre fachlichen Beurteilungen dem verfügbaren aktuellen Stand von Wissenschaft, Technik und Erfahrung entsprechen und seine fachlichen Schlussfolgerungen mit der sachlich gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen vorgenommen werden.

(4) Für die Richtigkeit der der Sachverständigen zum Zwecke der Auftragserfüllung vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte steht die Sachverständige nicht ein. Eine Prüfungspflicht besteht nur soweit, als der Sachverständigen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Fragwürdigkeit übermittelter Aussagen bzw. Unterlagen bekannt sind.

(5) Auf Anfrage erteilt die Sachverständige dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über den Stand ihrer Arbeiten, über die entstandenen oder noch zu erwartenden Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.

(6) Die Sachverständige unterliegt – vorbehaltlich prozessrechtlicher Aussagepflicht – einer Schweigepflicht, die alle nicht offenkundigen Tatsachen umfasst. Demzufolge ist es ihr untersagt, die Sachverständigen-leistung selbst, Unterlagen und Informationen, die im Rahmen der Vorbereitung und Erledigung des Auftrags bekannt geworden sind oder anvertraut wurden, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder selbst zu ihrem Vorteil zu nutzen. Die Schweigepflicht besteht über die Dauer des Auftrages hinaus. Die Sachverständige trägt dafür Sorge, dass alle in ihrem Betrieb mitarbeitenden Personen der Verschwiegenheit mit den aus ihrem folgenden Pflichten unterworfen werden. Die Sachverständige ist zur Vorlage des erstatteten Gutachtens gegenüber der zuständigen DEKRA oder sonstigen Kontrollinstituten im Rahmen seiner Berufspflichten befugt. Die Sachverständige ist berechtigt, das Gutachten für wissenschaftliche Zwecke zu verwerten und ohne Namen und genaue Objektbezeichnung zu veröffentlichen.

(7) Die Sachverständige kann vom Auftraggeber jederzeit von seiner Schweigepflicht entbunden werden.

  1. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Sachverständigen alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Er teilt der Sachverständigen die ihm bekannten nicht (grundbuchrechtlich) eingetragenen Lasten und begünstigende Rechte, Denkmalschutz, Wohnungs- und Mietbindungen, sowie überbaute Grundstücksteile mit.

(2) Der Auftraggeber hat der Sachverständigen bei Bedarf den Zugang zum Begutachtungs-/ Bewertungsobjekt zu ermöglichen.

3) Der Auftraggeber hat der Sachverständigen zu ermächtigen, bei Beteiligten, Behörden oder dritten Personen die zur Erstattung der Sachverständigenleistung notwendigen Auskünfte einzuholen oder Unterlagen einzusehen und Ermittlungen durchzuführen.

(4) Die Sachverständige ist während der Gutachtenvorbereitung von allen Vorgängen und Umständen zu informieren, die erkennbar für den Zweck und den Inhalt der Sachverständigenleistung von Bedeutung sein können.

(5) Der Auftraggeber darf der Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen, ihre fachlichen Schlussfolgerungen, ihre Bewertungen oder das Ergebnis des Gutachtens verfälschen können. Gleichwohl erteilte Weisungen oder Wünsche hat die Sachverständige zurückzuweisen; sie darf sie nicht beachten.

  1. Frist zur Erstattung des Gutachtens

(1) Die Frist beginnt mit Vertragsschluss und Ablauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist oder mit Verzicht auf das vierzehntägige Widerrufsrecht. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung der Sachverständigenleistung Unterlagen und Auskünfte des Auftraggebers, beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen bzw. Auskünfte.

(2) Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen, wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf unverschuldetem Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein.

(3) Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadensersatzsprüche ableiten.

(4) Treten Verzögerungen bei der Erstattung des Sachverständigenleistung ein, ist die Sachverständige verpflichtet, den Auftraggeber über Umstände und Dauer zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Bei erheblicher Verzögerung kann der Auftraggeber nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar ist bzw. der Zweck der Begutachtung die fristgerechte Auftragserledigung

erfordert.

  1. Sachkundige Gehilfen für Spezialbereiche sowie Rechtsfragen

(1) Soweit für die Gutachtenerstellung weitere Sachverständige aus anderen Disziplinen, Sonderfachleute, Prüfanstalten eingeschaltet werden müssen, wird sich die Sachverständige über die Auswahl vor Beauftragung mit dem Auftraggeber abstimmen. Der Auftraggeber hat diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu beauftragen.

(2) Rechtsdienstleistungen, insbesondere eine rechtliche Beurteilung des fachlich gewonnen Ergebnisses, sind nicht vom Auftrag erfasst und nicht Gegenstand der Beurteilung der Sachverständigen. Soweit die Sachverständige jedoch zu entscheiden hat, ob eine solche Rechtsfrage zu beurteilen ist, ist sie auch befugt, zur Einholung von Rechtsrat darüber einen Rechtsanwalt einzuschalten. Über die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Anwaltes und die Erstattungsfähigkeit der dadurch entstehenden Kosten wird sich die Sachverständige, soweit möglich, vorher mit dem Auftraggeber abstimmen.

  1. Vergütung

(1) Die Sachverständige hat einen Anspruch auf Vergütung.

(2) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der im Vertrag getroffenen Vereinbarung.

(3) Es werden sämtliche Zeitabschnitte mit demselben Stundensatz in Rechnung gestellt, die unmittelbar oder mittelbar mit der Erstellung der Sachverständigenleistung in Zusammenhang stehen. Reisezeiten werden mit einem eigenen Satz abgerechnet, wenn dies im Auftrag gesondert vereinbart ist.

(4) Auslagen werden in tatsächlich anfallender Höhe (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) in

Rechnung gestellt. Auslagen werden insbesondere für den Einsatz von Hilfskräften, für Fahrtkosten, Übernachtung, Fotos, Kopien, zu besorgende Unterlagen etc. berechnet.

(5) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in dem Vergütungssatz eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe zum Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

(6) Die Sachverständige ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder während der Auftragsbearbeitung Abschlagszahlungen (Vorschüsse) zu verlangen. Das Gesamtvolumen der Abschlagszahlungen darf 80% des Endhonorars nicht übersteigen.

(7) Die vereinbarte Vergütung wird 10 Tage nach Eingang der Rechnung beim Auftraggeber fällig. Das Gutachten gilt als abgenommen, wenn keine zur Rüge berechtigten Gründe vorgetragen werden.

(8) Zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Auftraggeber nur befugt, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Sachverständigen anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  1. Kündigung

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag gem. § 649 BGB jederzeit kündigen, bleibt aber nach dieser Bestimmung vergütungspflichtig. Im Rahmen der Abrechnung kann die Sachverständige die durch die Kündigung ersparten Aufwendungen mit 60 v. H. ihres erwarteten Gesamthonorars pauschalieren.

(2) Die Sachverständige kann den Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen. Geschieht das, ist die Kündigung unter Angabe des wichtigen Grundes schriftlich zu erklären.

(3) Wichtige Gründe, die der Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u. a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; Versuch einer sachwidrigen Einwirkung des Auftraggebers auf die Sachverständige, um zu einer Gefälligkeitsleistung zu gelangen; Nichtzahlung des vereinbarten Vorschusses nach angemessener Anmahnung.

(4) Auch der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt etwa im Widerruf der Zertifizierung der Sachverständigen oder in einem erheblichen Verstoß der Sachverständigen gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen, unparteiischer und persönlicher Gutachtenerstattung. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Anlass für die Sachverständigenleistung nachträglich objektiv entfallen ist und ein Interesse des Auftraggebers an der Erstattung der Sachverständigenleistung nicht mehr besteht.

(5) Wird der Vertrag von einer der Parteien aus wichtigem Grunde gekündigt, so steht der Sachverständigen eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistung zu. Liegt der Kündigung ein Ereignis zugrunde, das von der einen oder anderen Partei zu vertreten ist, so bleiben für Beide Parteien Ansprüche nach den allgemeinen Vorschriften des BGB unberührt (§§ 280 f. BGB).

  1. Haftung und Ausschlüsse

(1) Die Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn sie oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch eine vorsätzliche (oder grob fahrlässige Pflichtverletzung) verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständigen bei der Vorbereitung ihres Gutachtens verursacht hat sowie für Schäden, die nach durchgeführter

Nacherfüllung entstanden sind. § 639 BGB bleibt unberührt. Alle darüberhinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Der Sachverständigenauftrag begründet keine Schutzpflichten zugunsten Dritter. Eine vertragliche oder vertragsähnliche Haftung gegenüber Dritten – auch im Wege der Abtretung – ist ebenso ausgeschlossen wie eine Haftung für nicht erkennbare, verdeckte oder verschwiegene Mängel, für Mängel an nicht zugänglich gemachten Bauteilen sowie für sonstige, bei der Besichtigung nicht erkennbare Grundstücksgegebenheiten.

(2) Ein Bewertungsgutachten ist kein Gutachten zur Feststellung von Bauschäden und -mängeln. Die Baubeschreibung von Gebäuden stammt, soweit nicht anders vermerkt, aus der Bauakte. Sie ist an Ort und Stelle mit den tatsächlichen Baulichkeiten nicht in allen Einzelheiten verglichen worden. Für Abweichungen zwischen der Baubeschreibung und der tatsächlichen Bauausführung übernimmt die Sachverständige im Rahmen des Gutachtens keine Gewähr. Der bauliche Zustand des Hauses ist nach dem Ergebnis der Besichtigung beschrieben. Im Rahmen des Gutachtens wird ausdrücklich keine Gewähr dafür übernommen, dass – außer den aufgeführten und beschriebenen – keine weiteren Schäden und Mängel am Gebäude vorhanden sind. Dies gilt insbesondere für verdeckte Schäden und Mängel und solche, die bei der Besichtigung nicht zu erkennen gewesen sind. Insbesondere wird keine Gewähr dafür übernommen, dass das Gebäude nicht mit Schwamm und/oder Hausbock befallen war oder ist. Es werden von der Sachverständigen keine Funktionsprüfungen wie z.B. von Wasserhähnen, Herden, Heizung, Fensterverschlüssen u.ä. vorgenommen. Rückschlüsse auf eventuell vorhandene Altlasten im Boden oder auf eine Kontaminierung des Bodens infolge der jetzigen oder vorangegangenen Nutzungen können im Rahmen des Gutachtens nicht gezogen werden, da hierüber keine Erkenntnisse vorliegen und keine Untersuchungen unternommen worden sind. Im Gutachten wird daher – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist – vom unbelasteten Zustand des Bodens ausgegangen. Eine Gewähr hierfür wird jedoch ausdrücklich nicht übernommen. Dasselbe gilt für die Belastung der Gebäude durch gesundheitsschädliche Baustoffe (z.B. Asbest in Nachtspeicherheizungen, Spritzasbest als Brandschutz und in Deckenverkleidungen, Wasserleitungen aus Blei u.a.). Bei aller Sorgfalt bei der Besichtigung wird keine Gewähr dafür übernommen, dass derartige Stoffe tatsächlich nicht vorhanden sind. Soweit nicht gesondert vermerkt, wird diesbezüglich von einem unbelasteten Gebäude ausgegangen, ohne dass jedoch auch hierfür im Rahmen des Gutachtens eine Gewähr übernommen wird. Soweit die Sachverständige für die Bewertung von einer planungsrechtlich möglichen, anstelle der tatsächlich vorhandenen Bebauung ausgehen muss, wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die für die Bewertung zugrunde gelegte Bebauung auch tatsächlich genehmigt wird, sofern nicht ein rechtskräftiger Bauvorbescheid vorliegt.

Raumgrößen, Wohnflächen und umbauter Raum sind den vorhandenen Unterlagen entnommen oder überschlägig aus Plänen herausgemessen worden. Sie dienen lediglich der Beschreibung und erheben keinen Anspruch auf unbedingte Genauigkeit, soweit der Auftrag nicht ausdrücklich auf eine verbindliche Feststellung derartiger Größen erteilt wurde.

(3) Die Sachverständige ist aus Gründen des Datenschutzes nicht berechtigt, Vergleichsobjekte, die ihr von Kollegenfirmen oder von behördlichen Stellen zur Verfügung gestellt wurden, mit voller Anschrift im Gutachten zu nennen. Mit der Anonymisierung dieser Daten ist der Auftraggeber ausdrücklich einverstanden. Sollte das Gutachten – insbesondere ein Mietgutachten – aus Gründen der Anonymisierung von Vergleichsobjekten oder wegen einer nicht ausreichenden Zahl von ermittelten Vergleichsobjekten vor Gericht verworfen oder als unzureichend angesehen werden, so stehen dem Auftraggeber deswegen keine Minderungsansprüche oder Rückforderungsansprüche des Honorars gegen der Sachverständigen zu. Die Sachverständige wird den Auftraggeber rechtzeitig darauf hinweisen, wenn die Zahl oder Art der zu ermittelnden Vergleichsobjekte unzureichend sein wird. Der Auftraggeber kann dann den Auftrag kündigen, der bis dahin entstandenen Arbeitsaufwand ist der Sachverständigen zu vergüten.

  1. Sachmangelhaftung

(1) Im Rahmen der dem Auftraggeber nach § 634 Nr. 1 – 3 BGB zustehenden Rechte kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist kann der Auftraggeber die Vergütung der Sachverständigen mindern oder – bei erheblichen Pflichtverletzungen der Sachverständigen – aus wichtigem Grunde kündigen.

(2) Offensichtliche Mängel der Sachverständigenleistung hat der Auftraggeber der Sachverständigen gegenüber innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Sachverständigenleistung nachweisbar zu rügen. Nach Fristablauf kann sich der Auftraggeber auf Mängel, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat, nicht mehr berufen.

(3) Ansprüche des Auftraggebers gegen die Sachverständigen nach § 634 Nr. 1 – 3 BGB verjähren, sofern nicht Arglist vorliegt, mit Ausnahme des Anspruchs aus § 634 a Abs, 1 Nr. 2 BGB, in einem Jahr ab Abnahme des Gutachtens.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Geltung deutschen Rechts

(1) Erfüllungsort ist die berufliche Hauptniederlassung der Sachverständigen.

(2) Sind die Sachverständige und sein Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich Gerichtsstand der Geschäftssitz der Sachverständigen.

(3) Der Geschäftssitz der Sachverständigen ist immer ausschließlicher Gerichtsstand, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Geschäftssitz im Inland hat, wenn der im Klageweg in Anspruch genommene Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(4) Für den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  1. Schlussbestimmung

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Vereinbarung.

(2) Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, wird davon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll dann die gesetzliche Regelung gelten, die dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommen. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zweckentsprechenden Bestimmungen zu ersetzen.


Peißenberg – Stand, 01.01.2020